fff) Weil sich der Beschuldigte zuletzt wenig absprachefähig zeigte und an der Berufungsverhandlung vortrug, er wolle weder eine stationäre noch eine ambulante Massnahme – obwohl die Verteidigung letztere beantragte –, ist anzunehmen, dass er eine ambulante Behandlung ablehnen bzw. sich nicht freiwillig einer solchen unterziehen wird. Aus diesem Grund erscheint es angezeigt, für den Beschuldigten die Bewährungshilfe anzuordnen.