den Konsum von Cannabis und Kokain erlebe, zu geniessen, ist zu befürchten, dass der Beschuldigte bei Verzicht auf Cannabis vermehrt Kokain konsumieren könnte. Es ist deshalb zudem auch die Auflage anzuordnen, eine Kokain-Abstinenz einzuhalten. Der Beschuldigte erklärte selber, er könne sich ein Leben ganz ohne Cannabis und Kokain vorstellen (KG-act. 133, S. 22, Frage 23), und gab gegenüber der Gutachterin Dr. S.________ an, er wolle eigentlich nicht mehr konsumieren, weil er ein gutes Vorbild für seinen Sohn sein wolle (KG-act. 51, S. 21), weshalb diese Auflagen ohne Weiteres verhältnismässig erscheinen.