In Anbetracht dieser Entwicklungen bestehen keine Zweifel, dass der Cannabiskonsum einen negativen Einfluss auf das Wohlverhalten des Beschuldigten bzw. dessen Krankheitsentwicklung hat. Es drängt sich deshalb auf, dem Beschuldigten zur Unterstützung der ambulanten Massnahme eine Cannabisabstinenz aufzuerlegen. Weil der Beschuldigte selber angab, den Rauschzustand, den er durch Kantonsgericht Schwyz 100