133, S. 22, Frage 23). Er konsumiere seit April 2017 wieder (KG-act. 133, S. 22, Frage 24). Aus den Gutachten geht hervor, dass der Cannabiskonsum einen negativen Einfluss auf das Krankheitsgeschehen des Beschuldigten hat bzw. die psychische Symptomatik beeinträchtigt. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus den Akten: Der Beschuldigte verhielt sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unauffällig und befolgte die angeordneten Ersatzmassnahmen während mehrerer Jahre. Gemäss seinen eigenen Angaben konsumierte er zwecks Wiedererlangung des Führerausweises in dieser Zeit keinen Cannabis.