Die Gutachterin empfiehlt im Ergänzungsgutachten, dem Beschuldigten aufgrund des negativen Einflusses auf das Krankheitsgeschehen eine Cannabisabstinenz aufzuerlegen (KG-act. 51, S. 32). In der Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten kommt Gutachterin Dr. S.________ zum Schluss, dass der Beschuldigte wieder Cannabis konsumiert habe, weshalb die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) als gegeben anzusehen sei. Zudem kön- Kantonsgericht Schwyz 99 ne der Cannabiskonsum die psychische Symptomatik negativ beeinflussen (KG-act. 116, S. 8).