schuldigte für seine Delikte bisher keine Waffen verwendete, lässt sich eine zukünftige Verwendung aufgrund seiner Erkrankung nicht ausschliessen. Immerhin trug der Beschuldigte am Vortag der Verhandlung bereits ein einhändig bedienbares Klappmesser bei sich, ohne nachvollziehbar angeben zu können, wofür er dieses brauchte (KG-act. 133, S. 24, Fragen 43 und 44). Dieser Gefahr ist im Rahmen der ambulanten Massnahme entgegenzutreten und dem Beschuldigten ein durch den Bewährungsdienst zu kontrollierendes Waffenerwerbs- und -besitzverbot aufzuerlegen.