ddd) Bezüglich des Waffenverbots führt Gutachter med. pract. R.________ aus, dass das vom Beschuldigten selber deklarierte Interesse an Waffen legalprognostisch ungünstig sei, auch wenn er noch nie jemanden mit Waffen verletzt habe (U-act. 11.0.01, S. 75 und 77), und empfiehlt, im Falle einer ambulanten Massnahme zwecks Risiko-Managements ein absolutes Waffener- werbs- und -besitzverbot anzuordnen (U-act. 11.0.01, S. 81). Auch Gutachterin Dr. S.________ bezeichnete die Waffenaffinität des Beschuldigten als beunruhigend (KG-act. 51, S. 26)