ccc) Gleiches gilt auch in Bezug auf das Rayonverbot für den Wohnort von D.________. Zwischen D.________ und dem Beschuldigten liegt aufgrund des gemeinsamen Sohnes eine besonders nahe Beziehung vor, weshalb eine erhöhte Gefahr von Drohungen und leichten Gewaltdelikten besteht. Durch ein Rayonverbot für den Wohnort von D.________ ist es dem Beschuldigten nicht möglich, sie an ihrem Wohnort aufzusuchen, wodurch die Gefahr weiterer De- Kantonsgericht Schwyz 97