11.0.01, S. 68). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte und die Familie Z.________ als ehemalige Nachbarn offenbar zahlreiche Konflikte miteinander hatten, dass der Beschuldigte diese auch heute noch nicht überwunden zu haben scheint und dass ein Kontakt- und Rayonverbot zur Familie Z.________ bzw. im Umkreis ihres Wohnsitzes einen geringen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, nachdem dieser nicht mehr im gleichen Haus wohnt und offenbar keine besondere (familiäre) Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Familie Z.___