Die Verteidigung beantragte mit Berufungsreplik, D.________ zur Frage eines Rayonverbots zu befragen. Des Weiteren führte sie aus, es wäre wohl das Beste, wenn der Beschuldigte in Ruhe gelassen würde. Das Problem des Beschuldigten, das er in psychischer Hinsicht habe, könne nicht mit dem Strafrecht gelöst werden. Zudem gebe es auch noch zivilrechtliche Möglichkeiten, die greifen würden, wie z.B. den fürsorgerischen Freiheitsentzug. Kantonsgericht Schwyz 96