aaa) Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 aus, dass der Beschuldigte wieder Cannabis konsumiert habe. Gemäss der Ergänzung zum Ergänzungsgutachten sei neben einer Cannabisabstinenz eine psychopharmakologische Behandlung dringend erforderlich. Für den Fall, dass lediglich eine ambulante Massnahme angeordnet werde, sei zudem zwingend ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend die Familie Z.________ und deren Wohnort sowie ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von D.________ anzuordnen. Überdies sei auch das Waffenerwerbsund Waffenbesitzverbot aufrechtzuerhalten.