Der Gesetzestext erwähnt ausdrücklich Weisungen, die die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen (Art. 94 StGB). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen, weshalb weitere Weisungen angeordnet werden können (vgl. Imperatori, a.a.O., N 19 zu Art. 94 StGB). Die Wahl der Weisungsart richtet sich nach den fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder medizi- nisch-therapeutischen Bedürfnissen im Einzelfall (BGE 107 IV 88, E. 3a; Imperatori, a.a.O., N 9 zu Art. 94 StGB).