Weil ferner befürchtet werden muss, dass zusätzlicher Zwang den Beschuldigten noch stärker in seine ablehnende Position brächte und eine Behandlung dadurch zusätzlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde, ist der weniger weitreichende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte in Form der ambulanten Massnahme angezeigt. Entsprechend dem Gutachten von Dr. S.________ ist zu erwarten, dass auch in Zukunft weitere forensische Verlaufsbeurteilungen über den Beschuldigten durchgeführt werden müssen, weshalb es sich aufdrängt, für die Durchführung der ambulanten therapeutischen Behandlung einen forensisch ausgebildeten Psychiater oder Psychotherapeuten zu beauftragen. Kantonsgericht