Des Weiteren stellt die ambulante Massnahme das mildere Mittel dar (BGE 143 IV 1, E. 5.4). Weil ferner befürchtet werden muss, dass zusätzlicher Zwang den Beschuldigten noch stärker in seine ablehnende Position brächte und eine Behandlung dadurch zusätzlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde, ist der weniger weitreichende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte in Form der ambulanten Massnahme angezeigt.