cc) Vielmehr erscheint eine ambulante Massnahme angezeigt. Einerseits kann dadurch ein Kontrollsystem aufgebaut werden, welches es erlaubt, manische oder psychotische Phasen frühzeitig zu erkennen und notfalls geeignete Massnahmen einzuleiten. Zudem besteht die Möglichkeit, der bisher vorhandenen Vermeidungsmotivation des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Des Weiteren stellt die ambulante Massnahme das mildere Mittel dar (BGE 143 IV 1, E. 5.4).