Bei Anordnung einer stationären Massnahme steht zu befürchten, dass der Beschuldigte diese Motivation bzw. eine ähnliche Vermeidungsmotivation verlöre, was kontraproduktiv wäre. Angesichts der eher geringen Schwere der Anlasstaten sowie der zu befürchtenden weiteren Delikten (vorwiegend erneute Drohungen und Beleidigungen, vgl. KG-act. 116, S. 8) wäre der durch die Anordnung einer stationären Massnahme erfolgende massive Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten derzeit nicht verhältnismässig.