Gutachterin Dr. S.________ ist zudem zu befürchten, dass eine solche Zwangsbehandlung die ablehnende Position des Beschuldigten verstärken und seine Kooperationsbereitschaft in Gänze vernichten würde. Ferner bestand beim Beschuldigten bisher zumindest eine gewisse Vermeidungsmotivation im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises, welche ihn z.B. dazu brachte, während mehrerer Jahre kein Cannabis zu konsumieren und nicht zu delinquieren. Bei Anordnung einer stationären Massnahme steht zu befürchten, dass der Beschuldigte diese Motivation bzw. eine ähnliche Vermeidungsmotivation verlöre, was kontraproduktiv wäre.