Vom Beschuldigten ist nach gutachterlicher Einschätzung keine Kooperationsbereitschaft zu erwarten und es ist anzunehmen, dass er Medikamente bei erster Gelegenheit wieder absetzen wird, was einen längerfristigen Erfolg durch eine stationäre Massnahme wenig aussichtsreich erscheinen lässt. Gemäss der Kantonsgericht Schwyz 94