Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass der mit der Behandlung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftig zu erwartender Straftaten verhältnismässig ist. Zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes und der Eingriffswirkung beim Massnahmeunterworfenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen, d.h. das Ausmass der vom Täter hinzunehmenden Grundrechtsbeschränkung steigt proportional zu seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. A., 2007, S. 166).