e) aa) Zu prüfen ist, ob die Anordnung einer stationären Massnahme der Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass der mit der Behandlung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftig zu erwartender Straftaten verhältnismässig ist.