dd) Aus den Gutachten ergibt sich in erster Linie, dass eine Massnahme erforderlich ist. Sodann existieren Möglichkeiten, die psychische Störung des Beschuldigten zu therapieren. Des Weiteren geht aus den Gutachten insgesamt hervor, dass eine stationäre Massnahme aufgrund der Möglichkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung am meisten Erfolg verspricht, mithin geeigneter erscheint als eine ambulante Massnahme. Letztere verspricht aus ärztlicher Sicht nicht den gleichen Erfolg, könnte aber immerhin in gewissem Masse die Rückfallgefahr eingrenzen, indem sie im Sinne eines Monitorings eine frühzeitige Erkennung manischer oder psychotischer Zustände ermöglichen könnte.