neben einer Cannabisabstinenz sei eine psychopharmakologische Behandlung dringend erforderlich. Dies müsste im Rahmen einer Zwangsbehandlung erfolgen, wobei es aufgrund der Annahme, dass der Beschuldigte Medikamente bei einer ersten Möglichkeit wieder absetzen würde, ein entsprechendes kontrollierendes System bräuchte. Eine Behandlung in diesem Sinne könne am ehesten in einem geschlossenen psychiatrischen Setting erfolgen, wie es der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB biete (KG-act 116, S. 8 f., Frage 3.1). Im Fall einer ambulanten Behandlung sei die Überweisung an einen Psychiater bzw. Psychotherapeuten mit forensischer Zusatzqualifikation zu empfehlen (KG-act.