Des Weiteren werde empfohlen, als Auflagen Cannabisabstinenz, Kontakt- und Rayonverbote und Waffenerwerbs- sowie -besitzverbote zu erteilen. Die Cannabisabstinenz erkläre sich durch den negativen Einfluss dieser Substanz auf das Krankheitsgeschehen (KG-act. 51, S. 32 f., Frage 5.3).