keinen überdauernden Effekt werde erzielen können, und weil sich die Deliktgefahr mit den aktuell umgesetzten Massnahmen habe reduzieren lassen, sei aus psychiatrisch-psychologischer Betrachtung eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB als geeignetere Intervention anzusehen (KG-act. 51, S. 31 f., Frage 4d). Der Beschuldigte zeige sich deutlich vermeidungsmotiviert, weshalb empfohlen werde, ihn, so lange es nötig und möglich sei, in einem monitorisierenden System zu belassen. Des Weiteren werde empfohlen, als Auflagen Cannabisabstinenz, Kontakt- und Rayonverbote und Waffenerwerbs- sowie -besitzverbote zu erteilen.