Einer solchen (ambulant durchzuführenden) Massnahme käme zudem die von Gutachter med. pract. R.________ beschriebene Monitoringfunktion zu (KG-act. 51, S. 31, Frage 4c). Das Gerüst aus ambulanter (psychologischer) Behandlung und Ersatzmassnahmen habe sich als geeignet gezeigt, um Deliktrückfälle in Form von Drohungen und Körperverletzungen zu vermeiden. Weil eine stationäre Zwangsbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit Kantonsgericht Schwyz 92