Aufgrund seiner ausgeprägten Positionierung gegen eine Zwangsbehandlung sei auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit von den Vorteilen einer medikamentösen Therapie werde überzeugen lassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Zwang ihn noch mehr in eine ablehnende Position brächte, von der er auch nicht mehr werde zurücktreten können, weshalb zu befürchten sei, dass sich in diesem Fall seine derzeit gering vorhandene Kooperationsbereitschaft in Gänze verflüchtigen würde. Sodann gebe es Hinweise darauf, dass der Beschuldigte stützende Psychotherapie als hilfreich erlebt habe. Einer solchen (ambulant durchzuführenden) Massnahme käme zudem die von Gutachter med.