Der Beschuldigte sei weder krankheits- noch problemeinsichtig und lehne eine Behandlung klar ab. Es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte eine gegen seinen Willen initiierte medikamentöse Behandlung sofort beenden würde, sobald es eine gewisse Freiwilligkeit in der medikamentösen Therapie gebe. Aufgrund seiner ausgeprägten Positionierung gegen eine Zwangsbehandlung sei auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit von den Vorteilen einer medikamentösen Therapie werde überzeugen lassen.