bb) Gutachterin Dr. S.________ führte im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 zu den möglichen Massnahmen aus, dass die psychischen Störungen des Beschuldigten gut behandelbar seien und dass auch ein entsprechendes Behandlungsangebot existiere. Neben einer medikamentösen Behandlung wäre es wichtig, Informationen zu der Erkrankung zu vermitteln, Frühwarnzeichen zum Erkennen einer Verschlechterung seiner Symptome zu erarbeiten, sowie dem Beschuldigten Stress- sowie Emotionsbewältigungs- und Problemlösefertigkeiten zu vermitteln (KG-act. 51, S. 30 f., Frage 4b). Der Beschuldigte sei weder krankheits- noch problemeinsichtig und lehne eine Behandlung klar ab.