Eine solche Behandlung könne deshalb lediglich einem Monitoring dienen, das es ermöglichen würde, manische oder psychotische Zustände zu erkennen und den Beschuldigten rascher als ohne installierte Behandlung zur Krisenintervention in eine psychiatrische Klinik einweisen zu können. Eine stationäre Massnahme stelle demgegenüber derzeit die einzige juristische Massnahme dar, die eine effektive Kantonsgericht Schwyz 91