Bezüglich einer ambulanten Massnahme bestehe das Problem, dass der Beschuldigte zwar Konsultationen bei einem Psychiater akzeptieren würde, diese aber kaum wöchentlich wahrnehmen würde und auch nicht zu einer medikamentösen Therapie bereit wäre, weshalb keine ausreichenden und längerfristig wirksamen Effekte erreichbar wären. Eine solche Behandlung könne deshalb lediglich einem Monitoring dienen, das es ermöglichen würde, manische oder psychotische Zustände zu erkennen und den Beschuldigten rascher als ohne installierte Behandlung zur Krisenintervention in eine psychiatrische Klinik einweisen zu können.