Der Beschuldigte sei zwar dazu bereit, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (zur Erlangung des Führerausweises) zu unterziehen, er lehne jedoch eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik und eine psychopharmakologische Behandlung strikte ab. Bezüglich einer ambulanten Massnahme bestehe das Problem, dass der Beschuldigte zwar Konsultationen bei einem Psychiater akzeptieren würde, diese aber kaum wöchentlich wahrnehmen würde und auch nicht zu einer medikamentösen Therapie bereit wäre, weshalb keine ausreichenden und längerfristig wirksamen Effekte erreichbar wären.