d) aa) Mit Gutachten vom 25. Februar 2013 hielt Gutachter med. pract. R.________ in Bezug auf mögliche Massnahmen fest, dass die schizoaffektive Störung grundsätzlich als gut behandelbare psychiatrische Erkrankung einzustufen sei und dass durch eine adäquate Behandlung der Störung die Gefahr neuerlicher Straftaten deutlich gesenkt werden könnte. Wichtig sei eine vorhandene Krankheitseinsicht und Akzeptanz der Behandlung. Im Vordergrund stehe eine geeignete medikamentöse Behandlung der manischen und psychotischen Zustände, während in Gesprächen hauptsächlich psychoedukativ gearbeitet werde.