dd) Aus den verschiedenen Gutachten ergibt sich somit einerseits, dass beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Straftaten als auch im Urteilszeitpunkt eine schwere psychische Störung in Form einer schizoaffektiven Störung vorlag bzw. immer noch vorliegt, und anderseits, dass die Straftaten in einem direkten Zusammenhang mit dieser Störung standen. Sodann zeigen die Prognosen zur Rückfallgefahr, dass insbesondere die Gefahr für weitere Drohungen und auch für leichte Gewaltdelikte – wenn auch weniger stark ausgeprägt – als hoch einzustufen ist.