Die Gefahr für erneute Drohungen und Beleidigungen würden derzeit als hoch angesehen. Weil der kontrollierende Rahmen zunehmend eingebrochen sei, liege eine Ausführungsgefahr im Fall einer konkreten Drohung für einfache Körperverletzungen in einem moderaten bis hohen, für schwere Gewaltstraftaten in einem gering bis moderaten Risiko-Bereich. Für die Begehung leichter Gewaltdelikte einschliesslich häuslicher Gewalt sei die Wahrscheinlichkeit aktuell als moderat bis deutlich ausgeprägt, die für schwere Gewaltdelikte als gering bis moderat einzustufen (KG-act. 116, S. 8 f., Ziff. 3.1.2). Kantonsgericht Schwyz 90