bis deutlich und diejenige für leichte Gewaltdelikte als gering bis moderat ausgeprägt anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit erneuter Delikte im Bereich häuslicher Gewalt sei als gering bis moderat einzuschätzen. Sodann liege die Ausführungsgefahr von Drohungen und somit für schwere Gewaltdelikte kurzfristig und unter Fortführung des installierten Settings in einem geringen, langfristig in einem moderaten Wahrscheinlichkeitsbereich (KG-act. 51, S. 30, Frage 3b).