bb) Mit Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 stellte die Gutachterin Dr. S.________ fest, dass die psychischen Störungen des Beschuldigten weiterhin existieren und eine Behandlungsbedürftigkeit aufweisen würden. Der Cannabiskonsum sei jedoch lediglich sekundär deliktrelevant, weil er die psychische Situation verschlechtern könne (KG-act. 51, S. 30, Frage 4a). Die Rückfallgefahr für erneute Drohungen sowie Beleidigungen sei als moderat Kantonsgericht Schwyz 89