In Bezug auf die Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ und die Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ stellte der Gutachter eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der schizoaffektiven Störung fest (U-act. 11.0.01, S. 82 f., Frage 2b). Sodann beurteilte der Gutachter die Rückfallgefahr für leichte Gewaltdelikte im moderaten bis deutlichen Bereich, während er das Rückfallrisiko für erneute Drohungen und sämtliche Formen häuslicher Gewalt als hoch einstufte.