c) aa) Gutachter med. pract. R.________ diagnostizierte mit Gutachten vom 25. Februar 2013 beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der Taten als auch zum Zeitpunkt des Gutachtens eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.2), welche einer schweren psychischen Störung entspricht. Zusätzlich müsse beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, damals abstinent (ICD-10: F12.1) diagnostiziert werden (U- act. 11.0.01, S. 82, Frage 1). In Bezug auf die Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.______