Kantonsgericht Schwyz 88 bb) Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, weshalb grundsätzlich keine Bindung des Gerichts an Feststellungen von Gutachtern besteht, dennoch darf gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur von Gutachten abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 136 II 539, E. 3.2; Heer, a.a.O., N 74 zu Art. 56 StGB, m.w.H.).