aa) Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Grundsätzlich gelten für die Anordnung einer ambulanten Massnahme die gleichen Voraussetzungen, ausser dass als Anlassdelikte bei der ambulanten Massnahme neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen in Betracht fallen (Art. 63 Abs. 1 StGB; Heer, a.a.O., N 24 f. zu Art. 63 StGB). Kantonsgericht