Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Die Massnahmen müssen notwendig sein und geeignet, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Heer, a.a.O., N 35 zu Art. 56 StGB).