Primärer Ausgangspunkt für eine Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit eines Täters, die sich einerseits in der Anlasstat realisiert haben muss und die anderseits weitere Straftaten befürchten lässt (BGer, Urteil 6B_63/2013 vom 4. März 2013, E. 3.4.2; Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 18 zu Art. 56 StGB). Sodann muss die Massnahme mit Blick auf den Zweck der Deliktsprävention geeignet sein, was einerseits individuelle Aspekte beim Täter und anderseits die Frage der objektiven Durchführbarkeit der Massnahme betrifft (Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 56 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: