Bei seinem Entscheid stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 Kantonsgericht Schwyz 87 StGB). Die Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar, was dem Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmerecht Rechnung trägt (BGer, Urteil 6B_100/2017 vom 9. März 2017, E. 5.2).