Der Beschuldigte mache derzeit eine negative Entwicklung durch, die zeige, dass die Ersatzmassnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um den Beschuldigten zu behandeln und die Rückfallgefahr abzuwenden. Das erforderliche Setting könne nur in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik gewährleistet werden, demzufolge sei der Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten zu folgen und zwingend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.