3. Massnahmen a) Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an (angef. Urteil, Dispositivziff. 3). Der Verteidiger beantragt in der Berufung, es sei keine stationäre Massnahme, sondern lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzuerlegen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine stationäre Massnahme sei unverhältnismässig. Die als Ersatzmassnahmen durchgeführte ambulante Massnahme habe jahrelang gut funktioniert und auch die Gutachterin Dr. S.________ empfehle im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 explizit eine ambulante Massnahme.