ff) Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, d.h. eines mittelschweren Verschuldens sowie der knappen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 400.00 bzw. bei deren schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB) angemessen. Kantonsgericht Schwyz 86