dd) Bei den Täterkomponenten wirkt sich die genannte Vorstrafe (vgl. E. II.2e vorstehend) wiederum straferhöhend aus, zumal diese unter anderem auch eine Tätlichkeit zum Gegenstand hatte und somit einschlägig ist. Sodann ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz strafreduzierend zu berücksichtigen (vgl. analog E. II.2e vorstehend). ee) Schliesslich ist bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er derzeit arbeitslos ist und ihn eine Busse dementsprechend einschränkt.