Es bleibt somit zumindest fraglich, ob E.________ die Katze des Beschuldigten trat. Die Frage kann aber offen bleiben, weil dies, selbst wenn es zuträfe, den Schlag des Beschuldigten gegen den Hinterkopf eines sechsjährigen Jungen nicht minder verwerflich erscheinen lässt. Das subjektive Tatverschulden bezüglich der Tätlichkeit zum Nachteil von E.________ ist deshalb neutral zu bewerten, weshalb das objektiv mittlere bis schwere Verschulden weder zu erhöhen noch zu reduzieren ist.