beiden Tätlichkeiten zum Nachteil von G.________ und D.________ zu berücksichtigen, weil der Beschuldigte diese gleichzeitig mit der Drohung beging. Das objektiv mittlere bis schwere Tatverschulden ist deshalb auf ein leichtes Tatverschulden zu reduzieren. Hinsichtlich der Tätlichkeit zum Nachteil von E.________ wurde keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte zu den Beweggründen des Beschuldigten vor. Zwar gab er selber an, E.________ habe seine Katze getreten, gleichzeitig bestreitet er aber, E.________ geschlagen zu haben, was aufgrund des Beweisergebnisses widerlegt wurde. Es bleibt somit zumindest fraglich, ob E._____