Bezüglich der Tätlichkeit zum Nachteil von D.________ fällt in objektiver Hinsicht besonders ins Gewicht, dass zwischen Täter und Opfer aufgrund der damals bestehenden Lebensgemeinschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Unter diesen Umständen ist von einem mittleren bis schweren objektiven Tatverschulden auszugehen.